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Bundesnetzagentur warnt vor Umsatzsteuerbetrug im Strom- und Gashandel

Veröffentlicht: 01.02.2013

In einer aktuellen Pressemitteilung hat die Bundesnetzagentur darauf hingewiesen, dass sich derzeit der Strom- und Gashandel zu einem neuen Betätigungsfeld für Umsatzsteuerkarusselle entwickelt. Die Bundesnetzagentur fordert alle Marktteilnehmer im Strom- und Gashandel zu erhöhter Wachsamkeit gegenüber Umsatzsteuerbetrügern auf. Jeder Händler sollte seine Handelspartner vor der Aufnahme von Geschäften prüfen.

Nach eigenen Angaben unterstützt die Bundesnetzagentur auf nationaler und europäischer Ebene die Steuerbehörden, in deren Verantwortungsbereich die Verfolgung von Umsatzsteuerbetrug liegt, bei der Vermeidung und Verfolgung von Umsatzsteuerbetrug. Um im Wettlauf gegen die organisierten Umsatzsteuerbetrüger nicht ins Hintertreffen zu geraten, hat sie ein Whistleblowersystem eingerichtet, über das Unternehmen Verdachtsfälle anonym melden können.

Da es für den Handel mit Energie derzeit noch kein zentrales Register gibt, erstellt die Bundesnetzagentur in Kooperation mit den Energiehändlern und ihren Verbänden außerdem eine Liste aller im Energiehandel tätigen Unternehmen. Die europäischen Energieregulierer (CEER) und maßgebliche Verbände der europäischen Energiewirtschaft hatten bereits im Jahr 2011 eine entsprechende Arbeitsgruppe gegründet, um Unterstützungsmaßnahmen zur Bekämpfung und Vermeidung von Umsatzsteuerbetrug im Energiehandel zu identifizieren. Die schwarze Liste soll der leichteren Identifizierung von Umsatzsteuerbetrügern dienen. Zum Schutz von Geschäftsinteressen ist sie nicht öffentlich zugänglich, kann aber von Steuerbehörden eingesehen werden.

Kommentar: Während ursprünglich der Handel mit Treibhausgaszertifikaten von Umsatzsteuerkarussellen dazu genutzt wurde, den Fiskus zu prellen, verlagert sich das illegale Geschäft augenscheinlich weg vom Emssionszertifikatehandel hin zum Gas- und Stromhandel.

Diese Verlagerung dürfte in erster Linie darauf zurückzuführen sein, dass der Gesetzgeber auf den großangelegten Umsatzsteuerbetrug im Emissionshandel reagiert und ihm durch die Aufnahme in sogenannte Reverse Charge Verfahren einen Riegel vorgeschoben hat. Die Aufnahme in das in in § 13b UStG geregelte Verfahren hat zu einer Steuerschuldumkehr im Handel mit solchen Emissionsrechten geführt. Mit Inkrafttreten des Abzugsverfahrens wurden Emissionszertifikate für Umsatzsteuerbetrüger auf einem Schlag uninteressant.

Im Handel mit Energie (Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte) gilt gemäß § 3 Abs. 1 UStG der Sitz des Abnehmers als Leistungsort. Somit muss eine grenzüberschreitende Lieferung nicht tatsächlich ausgeführt werden, um einen Umsatzsteuerbetrug begehen zu können. Zwar gilt auch für den Handel mit Strom und Gas das umsatzsteuerrechtliche Abzugsverfahren, jedoch erstreckt sich dieses ausschließlich auf Lieferungen durch im Ausland ansässige Unternehmen. Diesen Umstand machen sich die Betreiber des Umsatzsteuerkarussells mit einem kleinen Trick zu Nutze: sie legen eine fingierte Rechnung einer deutschen Scheinfirma vor und täuschen so das Finanzamt über den wahren Lieferanten der Energie. Das Finanzamt versucht nun, die Umsatzsteuer bei der nicht greifbaren Scheinfirma einzutreiben, obwohl eigentlich der Leistungsempfänger der Steuerpflichtige wäre.

Tipp: Auf den oben verlinkten Seiten finden Sie detaillierte Informationen über die Aufgaben der einzelnen Beteiligten, die exakte Funktionsweise und die Strafbarkeit der Teilnahme an einem Umsatzsteuerkarussell.


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