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Worin genau liegt der finanzielle Schaden eines Umsatzsteuerkarussells?

Veröffentlicht: 17.07.2013

Immer wenn in den Medien über ein Umsatzsteuerkarussell berichtet wird, steht der durch die Karussellgeschäfte verursachte Schaden im Mittelpunkt. Oft geht es um einen Schaden in zwei- oder mitunter sogar dreistelliger Millionenhöhe.

Solche Zahlen verleiten schnell zu einer undifferenzierten Betrachtungsweise. Denn welchem Täter gönnt man schon einen Gewinn von einhundert Millionen Euro oder mehr. Bei genauem Hinsehen erkennt man jedoch, dass der eigentliche Gewinn der an einem groß angelegten Karussellbetrug beteiligten Personen um ein Vielfaches geringer ist, als der eigentliche Schaden. In einem Umsatzsteuerkarussell hinterzieht der Missing Trader die vereinnahmte Umsatzsteuer und verbilligt damit die Ware. So können die nachfolgenden Kettenglieder von seiner Steuerhinterziehung profitieren. Der vom Missing Trader verursachte Schaden liegt also in der vom ihm hinterzogenen Umsatzsteuer in Höhe von 19 %.

Diese bedeutet jedoch im Umkehrschluss, dass sich der gesamte Profit der am Umsatzsteuerkarussell beteiligten Personen aus exakt diesen hinterzogenen 19 % Umsatzsteuer zusammensetzt. Woher stammen dann aber die teilweise astronomischen Summen, die in Verbindung mit einem solchen Karussellbetrug genannt werden?

Erklärung: Zwar wird in einem Umsatzsteuerkarussell der Weg der Ware vorher festgelegt, jedoch laufen An- und Verkauf in der Regel so ab, wie jedes normale Handelsgeschäft auch. Der Buffer erwirbt die Ware vom Missing Trader und verkauft sie mit einem Gewinnaufschlag weiter an den Distributor. Dieser schlägt ebenfalls seine Gewinnmarge auf den Preis auf und verkauft die Lieferung an den In/Out-Buffer. Auch hinsichtlich der Umsatzsteuer verhalten sich Buffer und Distributor exakt so, wie es jeder Geschäftsmann auch tun würde.

Der Buffer verrechnet die verauslagte Vorsteuer mit der eingenommenen Umsatzsteuer und führt die Differenz an das Finanzamt ab. Der Distributor hat beim Ankauf der Ware 19 % Vorsteuer verauslagt. Da er die Ware jedoch in das EU-Ausland exportiert und seinem Kunden aufgrund der Umsatzsteuerfreiheit dieser innergemeinschaftlichen Lieferung keine Umsatzsteuer berechnen darf, hat er folglich auch keine Umsatzsteuer eingenommen, mit der er die bezahlte Vorsteuer verrechnen könnte. Der Distributor ist also - wie jeder andere Exporteur in Deutschland auch - darauf angewiesen, dass ihm das Finanzamt die verauslagte Vorsteuer erstattet.

Nun kommt das eigentliche Problem. Da es sich bei der gehandelten Ware um eine Lieferung handelt, mit der von einem anderen Unternehmen Umsatzsteuern hinterzogen wurden, verbieten es Gesetz und Rechtsprechung dem Buffer und dem Distributor, die von ihnen bezahlte Vorsteuer zu verrechnen beziehungsweise beim Finanzamt geltend zu machen. Tun sie dies trotzdem, begehen sie dadurch eine nach § 370 AO strafbare Steuerhinterziehung.

Der Schaden bei einem Umsatzsteuerkarussell ist also deshalb oft so astronomisch hoch, weil jede weitere Verrechnung beziehungsweise Geltendmachung von Vorsteuer durch Buffer oder Distributor als eigenständige Steuerhinterziehung geahndet wird. Während die vom Missing Trader hinterzogenen 19 % Umsatzsteuer den tatsächlich entstandenen wirtschaftlichen Schaden darstellt, handelt es sich bei den von Buffer und Distributor verursachten Schäden um einen rein juristischen Schaden, aus dem keiner der Beteiligten auch nur einen Cent Profit geschlagen hat.

Sämtliche dieser einzelnen "virtuellen" Steuerhinterziehungen ergeben dann zusammen mit der Steuerhinterziehung des Missing Traders den addierten Gesamtschaden. Sind in einer Kette gleich mehrere Buffer hintereinandergeschaltet, führt dies zu einem extremen Anstieg des Gesamtschadens - ohne, dass sich der eigentliche Profit der Beteiligten in irgendeiner Weise erhöht hätte. Vielmehr ist es genau umgekehrt. Während sich der Gesamtschaden durch jeden weiter dazwischengeschalteten Buffer erhöht, sinkt paradoxerweise der Gewinn jedes Einzelnen.

Besonders bitter ist es dann für die Beteiligten, wenn die Gerichte den so errechneten Gesamtschaden in der Strafzumessung erschwerend berücksichtigen.

In Anbetracht der Tatsache, dass es bereits für mit dem Steuerrecht vertraute Personen nicht leicht ist, die rechtlichen Besonderheiten eines Umsatzsteuerkarussells zu überschauen, ist dies für juristische Laien noch viel schwerer bis unmöglich.

Lassen Sie sich also nicht von den exorbitanten Zahlen blenden, die in der Berichterstattung über Karussellgeschäfte gerne in den Vordergrund gestellt werden. In den Artikeln seriöser Journalisten finden Sie die in den Pressemeldungen der Staatsanwaltschaften genannten Zahlen kritisch hinterfragt.

Tipp: Auf den oben verlinkten Seiten finden Sie detaillierte Informationen über die Aufgaben der einzelnen Beteiligten, die exakte Funktionsweise und die Strafbarkeit der Teilnahme an einem Umsatzsteuerkarussell.


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