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Veröffentlicht: 20.07.2013
Der Bundesrat forderte mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Steuerstraftaten die Anhebung der Verfolgungsverjährung für Steuerhinterziehungen ausnahmslos auf zehn Jahre.
Nach Ansicht des Bundesrates sollten alle Steuerstraftaten nicht zuletzt im Hinblick auf die Fülle der seit dem Jahre 2010 aufgedeckten Steuerhinterziehungsfälle im Zusammenhang mit ausländischen Vermögensanlagen möglichst gleich lang strafrechtlich geahndet werden können. Insbesondere könnte so die strafrechtliche Verfolgungsverjährung mit der steuerrechtlichen Festsetzungsverjährung in Einklang gebracht werden.
Die Bundesregierung hat sich in einer Stellungnahme ablehnend zu einer solchen Anhebung der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung geäußert. Eine Verjährungsfrist von zehn Jahren für jegliche Fälle der Steuerhinterziehung wäre unverhältnismäßig, da sie bereits geringfügige Verstöße wie beispielsweise bewusste Falschangaben über die zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zurückgelegte Wegstrecke in der Einkommensteuererklärung erfassen würde.
Zum gleichen Ergebnis gelangte der Finanzausschuss in seiner Stellungnahme vom 26.06.2013 und empfahl dem Bundestag die Ablehnung. Das Vorhaben ist damit vom Tisch.
Erläuterung: Für eine einfache Steuerhinterziehung gilt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eine strafrechtliche Verfolgungsverjährung von 5 Jahren. Bei Steuerbetrug im Rahmen eines Umsatzsteuerkarussells handelt es sich dagegen im Regelfall um einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 AO. Für die in dieser Norm benannten besonders schweren Fälle gilt gemäß § 376 Abs. 1 AO bereits jetzt eine Verfolgungsverjährung von zehn Jahren.
Für die Teilnehmer eines Umsatzsteuerkarussells hätte die Anhebung der Verfolgungsverjährung auf zehn Jahre folglich keine spürbare Auswirkung gehabt. Hier gilt wie bereits bisher eine Verjährungsfrist von zehn Jahren.
Tipp: Auf den oben verlinkten Seiten finden Sie detaillierte Informationen über die Aufgaben der einzelnen Beteiligten, die exakte Funktionsweise und die Strafbarkeit der Teilnahme an einem Umsatzsteuerkarussell.