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So funktioniert ein Umsatzsteuerkarussell genau

Bei dem Stichwort Umsatzsteuerkarussell denkt man schnell an zu Unrecht mittels Scheinrechnungen erlangte Steuererstattungen. Doch Scheinrechnungen dienen bei den heutigen Umsatzsteuerkarussellen nur noch am Rande der Verschleierung und Täuschung der Finanzbehörden. Heutzutage wird die Ware tatsächlich in großem Stil bewegt und dreht sich oft über einen längeren Zeitraum im Kreis, bevor sie irgendwann aus dem Kreislauf heraus abverkauft wird.

Wenn auf dieser Webseite der Begriff Karussellbetrug oder Steuerbetrug verwendet wird, ist anzumerken, dass es sich dabei nicht um eine juristische Qualifizierung als Betrug im Sinne von § 263 StGB handelt. Die soeben genannten Begriffe stehen lediglich im allgemeinen Sprachgebrauch synonym für den Begriff Umsatzsteuerkarussell.

Begünstigt wird der großangelegte Karussellbetrug durch mehrere Faktoren. Zunächst gab es in den letzten fünfzehn Jahren einen massiven Anstieg an hochpreisigen, aber in Abmessung und Gewicht kleinen und leichten Konsumgütern. Diese sind auch in großen Mengen noch einfach und mit verhältnismäßig geringen Kosten zu transportieren. Daneben ist die Zusammenarbeit der Finanzbehörden der einzelnen EU-Staaten noch nicht derart vorangeschritten, dass länderübergreifende Umsatzsteuerbetrügereien frühzeitig aufgedeckt werden können. Zwar können die Finanzbehörden mittlerweile auf diverse Datensätze zur Aufdeckung von Steuerstraftaten zurückgreifen, jedoch verhindern diese derzeit noch nicht, dass ihnen die Hintermänner eines Umsatzsteuerkarussells immer einen entscheidenden Schritt voraus sind. Daran ändern auch Datenbanken mit klangvollen Namen wie EUROFISC (Europäisches Netzwerk zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs), ZAUBER (Zentrale Datenbank zur Speicherung und Auswertung von Umsatzsteuerbetrugsfällen und Entwicklung von Risikoprofilen), LUNA (Länderübergreifende Namensauskunft), USLO (Umsatzsteuer-Länder-Online) oder KUSS (Koordinierungsstelle von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen und Steuerfahndungsprüfungen) nichts.

Entscheidend für den Erfolg eines Umsatzsteuerkarussells ist, dass sich das Karussell möglichst schnell dreht und so große Warenmengen in möglichst kurzer Zeit im Kreis bewegt werden. Die Rotationsgeschwindigkeit sowie Menge und Preis der bewegten Ware sind die maßgeblichen Kriterien für den Profit der beteiligten Personen. Aus diesem Grund sind kleine (weil gut in großen Mengen zu transportierende) aber hochwertige Güter (so höherer Gewinn), wie beispielsweise Elektronikprodukte, besonders beliebt. Früher oder später droht aber jedes Umsatzsteuerkarussell aufzufliegen. Es geht also in erster Linie darum, der Steuerfahndung möglichst lange einen Schritt voraus zu sein und in dieser Zeit seine Schäfchen ins Trockene zu bringen.

A. Der Grundaufbau eines Umsatzsteuerkarussells


Während wir auf der Seite "Die Teilnehmer" einen ersten Überblick über die beteiligten Akteure gegeben haben, möchten wir Ihnen hier die genaue Funktionsweise eines Umsatzsteuerkarussells erläutern und herausarbeiten, wie die beteiligten Personen ihren Profit aus dem Karussellbetrug schlagen. Dazu werden die einzelnen Handelsabschnitte, die bereits auf der Seite "Die Teilnehmer" einführend erläutert wurden, näher beleuchtet. Um die Funktionsweise eines Umsatzsteuerkarussells verstehen zu können, ist es unabdingbar, zu wissen, wie ein ganz normales Handelsgeschäft im Hinblick auf die Umsatzsteuer abläuft.

Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die am Ende alleine den Verbraucher treffen soll. Für die Händler ist die Umsatzsteuer praktisch gesehen nur ein durchlaufender Posten. Sie wird zwar bei jedem Handelsgeschäft zunächst verauslagt (= sogenannte Vorsteuer), beim Weiterverkauf der Ware aber wieder eingenommen. Da der Händler Ware in der Regel teurer verkauft, als einkauft, zahlt sein Kunde folglich auch betragsmäßig etwas mehr Umsatzsteuer an ihn, als der Händler selbst zuvor beim Kauf der Ware bezahlt hat. Diese Differenz (= sogenannte Mehrwertsteuer) führt der Händler dann an das Finanzamt ab. Am Ende muss die Umsatzsteuer für ihn neutral gewesen sein. Er darf an der Umsatzsteuer weder etwas verdient haben noch darf ihm alleine aufgrund seiner Verpflichtung zur Umsatzsteuerzahlung ein Minus verblieben sein.

Die Beschreibung der Funktionsweise eines Steuerkarussells soll anhand eines kleinen Beispielfalls erläutert werden. Als fiktives Beispiel legen wir die Lieferung eines einzelnen Tablet-PCs im Umsatzsteuerkarussell zugrunde. Dieser Tablet-PC hat einen Marktwert von 100,00 €. Um die Angelegenheit nicht zu verkomplizieren, lassen wir die für Transport, Banküberweisungen und sonstige Dinge normalerweise anfallenden Zusatzkosten außen vor. Darüber hinaus unterstellen wir, dass alle Geschäfte innerhalb eines Kalendermonats abgewickelt werden.

1. Das Geschäft zwischen dem In/Out-Buffer und dem Missing Trader


Der großangelegte Steuerbetrug mittels Umsatzsteuerkarussell fußt auf einer Besonderheit im europäischen Umsatzsteuerrecht, nach der die innergemeinschaftliche Lieferung von einem Unternehmer an einen Unternehmer mit Sitz in einem anderen EU-Land gemäß § 4 Nr. 1 b) UStG umsatzsteuerbefreit ist. Bei einer solchen innergemeinschaftlichen Lieferung ist der Verkäufer also ausnahmsweise nicht dazu verpflichtet, dem Käufer Umsatzsteuer zu berechnen, diese einzuziehen und an das Finanzamt abzuführen. Während es sich aus Sicht des Verkäufers um eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung handelt, handelt es sich aus Sicht des Käufers um einen sogenannten innergemeinschaftlichen Erwerb. Dieser innergemeinschaftliche Erwerb ist für den Käufer nicht umsatzsteuerfrei. Der Käufer ist hier nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG in Verbindung mit § 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG dazu verpflichtet, die in seinem Heimatland anfallende Umsatzsteuer von sich aus an sein Finanzamt zu entrichten. Da der Käufer die im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von ihm selbst an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer jedoch direkt wieder als Vorsteuer "ziehen" kann, wird mitunter vom "umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Erwerb" gesprochen. Dies ist jedoch aus den soeben beschriebenen Gründen terminologisch nicht ganz korrekt. Umsatzsteuerfrei ist nur die Lieferung, nicht aber der Erwerb.

Die soeben beschriebene Besonderheit im europäischen Umsatzsteuerrecht machen sich die Beteiligten des Umsatzsteuerkarussells trickreich zu Nutze.

In unserem Beispielsfall sitzt der In/Out-Buffer in Paris (Frankreich). Er liefert den Tablet-PC nun zu einem Preis von 100,00 € (netto) an den Missing Trader mit Sitz in Berlin. Da es sich für den In/Out-Buffer um eine innergemeinschaftliche Warenlieferung handelt, muss er dem Missing Trader keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Der Missing Trader überweist dem In/Out-Buffer folglich exakt 100,00 €.

Hätte der Missing Trader den Tablet-PC in Deutschland eingekauft, hätte er neben dem Kaufpreis in Höhe von 100,00 € (netto) noch zusätzlich 19,00 € Umsatzsteuer an den Verkäufer bezahlen müssen. Er hätte also über liquide Mittel in Höhe von insgesamt 119,00 € verfügen müssen. Bei einem einzelnen Tablet-PC mag das noch nicht ins Gewicht fallen, bei mehreren tausend Geräten jedoch schon. Vor allem stellen diese 19,00 € aber den Treibstoff für das Umsatzsteuerkarussell dar.

2. Das Geschäft zwischen dem Missing Trader und dem Buffer


Da der erworbene Tablet-PC einen Marktwert von 100,00 € (netto) hat, könnte der Missing Trader das Gerät nun eigentlich problemlos direkt zu diesem Preis zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % auf dem freien Markt weiterverkaufen. Er würde dann vom Käufer insgesamt 119,00 € erhalten (100,00 € Kaufpreis zuzüglich 19,00 € Umsatzsteuer). Dieses Geld könnte er sich sofort in die eigene Tasche stecken, seine Firma schließen und untertauchen. Da er zuvor selbst 100,00 € an den In/Out-Buffer für das Tablet bezahlt hat, mindert das zwar seine Einnahmen, ihm würden aber immer noch die 19,00 € Umsatzsteuer verbleiben. Diese müsste er eigentlich an das Finanzamt abführen. Käme er dieser Pflicht bewusst nicht nach, würde er eine Rendite von satten 19 % erwirtschaften.

Auch wenn man dem Missing Trader die Unternehmereigenschaft und damit die Berechtigung abspricht, beim Verkauf der Ware Umsatzsteuer zu berechnen, bleibt er nach § 14c Abs. 2 S. 2 UStG dazu verpflichtet, die unberechtigterweise in seinen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Um den Rahmen dieser Seite jedoch nicht zu sprengen, soll auf die bei Umsatzsteuerkarussellen bestehenden Besonderheiten bei der Anwendung von § 14c UStG nur am Rande eingegangen werden.

Es hat jedoch einen Grund, weshalb sich der Missing Trader die 19,00 € Umsatzsteuer nicht sofort in die Tasche steckt und untertaucht. Das Tablet auf dem freien Markt abzusetzen wäre bei einem einzelnen Gerät kein größeres Problem. Um richtig viel Geld verdienen zu können, müsste der Missing Trader aber tausende solcher Geräte frei verkaufen. Dies würde einen hohen logistischen Aufwand mit sich bringen, der viel Zeit und Geld kosten würde. Der Tablet-PC wäre dann übrigens auch verkauft, obgleich man diesen noch gut für weitere solcher Geschäfte verwenden könnte. Die Hintermänner, die den Missing Trader steuern, haben einen viel ausgefeilteren Plan. Statt nur einzelne Geschäfte mit hohen Renditen abzuwickeln, ist ihr Plan, eine Vielzahl von Geschäften mit geringeren Renditen vorzunehmen. Dies ist unauffälliger und erschwert es den Behörden deutlich, den Beteiligten auf die Schliche zu kommen.

Der Missing Trader greift in unserem Beispielsfall also zu einem kleinen aber wirkungsvollen Trick, bei dem er die Ware künstlich verbilligt. Er tut dazu rechnerisch so, als wären die 100,00 € (netto), die er selbst an den In/Out-Buffer in Frankreich bezahlt hat, ein Bruttopreis. Nach dieser Betrachtungsweise hätte er also für den Tablet-PC lediglich 84,03 € (netto) bezahlt. Um selbst etwas an dem Geschäft zu verdienen, schlägt er auf den fiktiven Nettopreis von 84,03 € eine Gewinnmarge von beispielsweise 2 % auf. Dies ergibt einen Preis von 85,71 € (netto), zu dem er das Tablet nun zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 19 % (= 16,28 €) an den Buffer mit Sitz in Hamburg verkauft.

Der Buffer überweist folglich einen Gesamtkaufpreis in Höhe von 101,99 € (85,71 € Nettokaufpreis + 16,28 € Umsatzsteuer) an den Missing Trader. Zieht man von diesen 101,99 € (brutto) nun die 100,00 € ab, die der Missing Trader für den Kauf des Tablets vom In/Out-Buffer bezahlt hat, verbleiben ihm 1,99 €. Dieses Geld stellt seinen Gewinn dar, da der Missing Trader die vereinnahmte Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführt, sondern sie unzulässigerweise mit dem Nettopreis verrechnet.

Ein Gewinn von 1,99 € ist zwar nicht soviel, wie in der ersten Variante, bei der er satte 19,00 € "verdient" hätte. Diese zweite Variante ist aber deutlich unauffälliger, auch wenn er hier ebenfalls keine beziehungsweise nur eine frisierte Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt abgibt und die eingenommene Umsatzsteuer nicht an den Fiskus abführt.

Letztlich dient die künstliche Verbilligung der Ware dazu, dass die nachfolgenden Kettenglieder auch ein Stück von dem Kuchen erhalten.

3. Das Geschäft zwischen dem Buffer und dem Distributor


Nachdem der Buffer die Ware vom Missing Trader erhalten hat, verkauft er sie an das vierte Glied der Kette weiter. Nach außen hin handelt es sich bei dem Kauf und Weiterverkauf des Tablet-PCs durch den Buffer um ein ganz alltägliches Handelsgeschäft. Es unterscheidet sich so gut wie nicht von vergleichbaren Geschäften regulärer Marktteilnehmer. Schließlich hat der Buffer sowohl die Umsatzsteuer, als auch den erzielten Gewinn ordnungsgemäß in der Umsatzsteuervoranmeldung beziehungsweise seiner Steuererklärung angegeben. Dieser Umstand macht es den Finanzbehörden so schwer, Betrügereien mit der Umsatzsteuer im Rahmen einer Routineprüfung beim Buffer zu entdecken.

Der Buffer hat für das Tablet an den Missing Trader 85,71 € (netto) sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 16,28 € bezahlt. Er selbst schlägt nun auf den Nettokaufpreis beispielsweise 4 % Gewinnmarge auf, was insgesamt 89,14 € (netto) entspricht. Zu diesem Preis zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (16,94 €) verkauft der Buffer den Tablet-PC nun an den Distributor mit Sitz in München.

Die vereinnahmte Umsatzsteuer in Höhe von 16,94 € verrechnet er mit der von ihm an den Missing Trader bezahlten Umsatzsteuer (der sogenannten Vorsteuer) in Höhe von 16,28 €. Diesen Vorgang gibt er in seiner Umsatzsteuervoranmeldung an und führt die verbleibende Umsatzsteuerdifferenz von 0,66 € brav an das Finanzamt ab. Ebenso erklärt er den bei diesem Geschäft erzielten Gewinn in Höhe von 3,43 € beim Finanzamt und zahlt die darauf entfallenden Steuern.

4. Das Geschäft zwischen dem Distributor und dem In/Out-Buffer


Sobald der Distributor die vom Buffer gekaufte Ware erhalten hat, verkauft er sie zurück an den In/Out-Buffer mit Sitz im europäischen Ausland. Wie bereits zuvor der Buffer, erklärt auch der Distributor die finanziellen Details des Geschäfts mit dem In/Out-Buffer in seiner Umsatzsteuervoranmeldung sowie in seiner Steuererklärung und führt die darauf entfallenden Steuern an das Finanzamt ab. Nach außen hin wirken sein An- und Verkaufsgeschäft wie ein ganz normales Handelsgeschäft. Alleine aufgrund des Handelsvorgangs lassen sich die wahren Hintergründe des Geschäfts so gut wie nicht erkennen. Das Prinzip lautet Tarnung durch bewusstes Vorspiegeln von Normalität.

In unserem Beispielsfall hat der Distributor für das Tablet an den Buffer 89,14 € (netto) sowie darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 16,94 € bezahlt. Da auch er bei der Sache etwas verdienen möchte, schlägt er auf den Nettokaufpreis wie die anderen zuvor auch eine Gewinnmarge auf. Diese beträgt beispielsweise 5 %, was in unserem Beispiel einen Nettoverkaufspreis von 93,60 € ergibt. Zu exakt diesem Nettopreis verkauft er den Tablet-PC an den In/Out-Buffer mit Sitz in Paris (Frankreich). Die Ware ist nun wieder an das erste Glied der Absatzkette zurückgelangt. Der Kreislauf kann von neuem beginnen. Für den Distributor ergibt sich aus dem Geschäft ein Gewinn von 4,46 €.

Da es sich bei dem Verkauf in den In/Out-Buffer um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt, berechnet der Distributor dem französischen In/Out-Buffer keine Umsatzsteuer, sondern verkauft den Tablet-PC zum Nettopreis von 93,60 €. Da der Distributor selbst zwar an den Buffer in Hamburg Umsatzsteuer in Höhe von 16,94 € bezahlt, aber dem In/Out-Buffer keine Umsatzsteuer berechnen durfte, gibt er dies in seiner Umsatzsteuervoranmeldung auch genau so an. Das Finanzamt erstattet ihm darauf hin die bei dem Kauf des Tablets vom Buffer angefallene Vorsteuer in Höhe 16,94 €.

5. Zwischenergebnis


Der Missing Trader verbilligt die Ware dadurch künstlich, dass er die aus dem Geschäft mit dem Buffer vereinnahmte Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführt, sondern sie mit seinem Nettoeinkaufspreis verrechnet. Dies ermöglicht es ihm, die Ware dem nachfolgenden Buffer zu einem Preis anzubieten, der deutlich unterhalb des von ihm selbst bezahlten Einkaufspreises liegt.

Dagegen war sowohl beim Buffer, als auch beim Distributor die Umsatzsteuer augenscheinlich das, was sie laut Umsatzsteuergesetz für Unternehmer sein muss: neutral. Nach diesem Grundsatz darf ein Unternehmer an der Umsatzsteuer weder etwas verdienen noch darf ihm alleine aufgrund seiner Verpflichtung zur Umsatzsteuerzahlung ein Minus verbleiben.

In unserem Beispielsfall hat der Buffer zwar einen Umsatzsteuerüberschuss von 0,66 € erzielt. Diesen hat er aber ordnungsgemäß an das Finanzamt abgeführt. Der Distributor hat nur Umsatzsteuer ausgegeben (sogenannte Vorsteuer), aber keine vereinnahmt. Folglich hat ihm das Finanzamt die Vorsteuer in voller Höhe (16,94 €) erstattet. Während sich der Gewinn des Missing Traders also unmittelbar aus der vom Buffer an ihn bezahlten Umsatzsteuer ergibt, liegt der Gewinn des Buffers und des Distributors lediglich in ihrem Gewinnaufschlag auf den Nettowarenpreis. An der Umsatzsteuer selbst bereichern sie sich nicht direkt. Sie profitieren lediglich indirekt von der Umsatzsteuerhinterziehung des Missing Traders, die dieser dazu benutzt hat, die Ware künstlich zu verbilligen.

Damit ergibt sich folgender Gesamtüberblick, den Sie dem nachfolgenden Schaubild vereinfacht dargestellt entnehmen können.

B. Tarnen, tricksen, täuschen - die Methoden der Verschleierung


Professionell organisierte Umsatzsteuerkarusselle bestehen nicht aus vier Firmen, sondern aus einem ganzen Geflecht von einer kaum zu überschauenden Anzahl von Gesellschaften, die ständig wechseln beziehungsweise ihre Funktion im Rahmen des großangelegten Betrugs mit der Mehrwertsteuer ändern.

1. Verwendung von Schein- und Abdeckrechnungen


Um die ursprüngliche Herkunft der Ware und die Zahlungsströme zu verschleiern, werden Schein- und Abdeckrechnungsschreiber eingesetzt. Es handelt sich dabei um (Schein-)Firmen, die Schein- beziehungsweise Abdeckrechnungen ausstellen. Diese Rechnungen werden in der Absatzkette oft vor dem Missing Traders platziert und sollen die tatsächliche Warenherkunft verschleiern. Da das Ausstellen von Scheinrechnungen ohne große Kosten möglich ist, werden oft ganze Lieferketten mit derartigen Rechnungen vorgetäuscht. Oftmals machen sich die Hintermänner nicht einmal die Mühe, Scheinfirmen zu gründen, sondern erfinden Firmen und Lieferungen gleich ganz auf dem Papier.

2. Mehrere Buffer hintereinander


Eine weitere, einfache Methode zur Verschleierung des Warenkreislaufs ist es, hinter einen Missing Trader nicht nur einen, sondern gleich mehrere Buffer zu schalten. Perfektioniert wird dies dann dadurch, dass Warenlieferungen zwischen den Buffern aufgespalten werden und parallel zwei Buffer-Ketten durchlaufen, bevor sie am Ende wieder beim In/Out-Buffer landen.

Jedoch können nicht unbegrenzt viele Buffer in das System einbezogen werden, da schließlich jeder ein Stück vom Kuchen abbekommen möchte und dadurch die Rendite für den einzelnen Karussellteilnehmer immer weiter sinkt.

3. Einbindung von Firmen ohne Wissen des Unternehmers


Eine effektive Methode zur Verschleierung, die in den letzten Jahren immer weiter perfektioniert wurde, ist die Einbindung von redlichen Unternehmern ohne deren Wissen als Buffer oder Distributor in eine vorbestimmte Absatzkette innerhalb des Karussells. Die betroffenen Unternehmer merken in der Regel erst dann davon, unbewusst für illegale Zwecke in einen Warenkreislauf eingespannt worden zu sein, wenn ihnen von der Steuerfahndung die Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eröffnet wird.

Die Einbindung von Firmen ohne Wissen deren Inhaber dient in erster Linie der Verschleierung des Warenkreislaufs und dem damit verbundenen Umsatzsteuerbetrug. Denn ein bereits seit Jahren bestehendes seriöses Unternehmen mit hoher Marktbekanntheit gerät nicht so leicht in den Verdacht, Teil eines Umsatzsteuerkarussells zu sein. Während die Einbindung gutgläubiger Unternehmen als Buffer primär der Verschleierung dient, erfolgt die Einbindung ahnungsloser Unternehmer als Distributor aus einem weiteren Grund. Während ein Buffer die gezahlte Umsatzsteuer (= Vorsteuer) mit der eingenommenen Umsatzsteuer verrechnen kann, muss der Distributor in teilweise erhebliche Vorleistung gehen. Er bezahlt beim Kauf der Ware die auf den Kaufpreis entfallende Umsatzsteuer an den Buffer, während er selbst die Ware aufgrund der innergemeinschaftlichen Lieferung ohne gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer zum reinen Nettopreis an den In/Out-Buffer ins EU-Ausland verkauft. Der Distributor ist also auf die Erstattung der von ihm zuvor an den Buffer verauslagten Vorsteuer durch das Finanzamt angewiesen. Er alleine trägt das tatsächliche finanzielle Risiko, sollte das Finanzamt misstrauisch werden und die Erstattung der Vorsteuer verweigern. Alleine aus diesem Grund haben wissentlich involvierte Karussellteilnehmer kein Interesse daran, die Position des Distributors einzunehmen. Sie werden also alles daran setzen, ein unbeteiligtes Unternehmen gutgläubig am Ende der Lieferkette in Deutschland zu positionieren.

Doch wie können die Hintermänner eine derartige Kontrolle über unbeteiligte Firmen ausüben und sie für ihre Zwecke missbrauchen? Zwei Methoden haben sich dabei besonders bewährt und werden oft auch miteinander kombiniert.

Als Opfer kommen in der Regel nur Firmen in Betracht, die mit Ware handeln, die sich auch im Umsatzsteuerkarussell dreht. Ist eine solche Firma ins Visier der Hintermänner geraten, sind die Mitarbeiter in der Ein- und/oder Verkaufsabteilung ihr Angriffsziel. Gelingt es ihnen, einen oder mehrere Mitarbeiter dieser Abteilungen für ihre Zwecke zu gewinnen, haben sie leichtes Spiel. Während der Mitarbeiter in der Einkaufsabteilung die Karussellware vom Missing Trader oder einem Buffer ankauft, verkauft der Mitarbeiter in der Verkaufsabteilung exakt diese Ware wieder an einen weiteren Buffer oder zum In/Out-Buffer zurück ins Ausland. Doch was haben die jeweiligen Mitarbeiter des Unternehmens davon, sich für kriminelle Zwecke einspannen zu lassen? Insbesondere Mitarbeiter in Vertriebsabteilungen erhalten von ihrem Arbeitgeber für getätigte Umsätze erfolgsabhängige Umsatzprovisionen. Da lässt es sich der Verlockung oft nicht widerstehen, wenn sich die Möglichkeit bietet, die für die Firma getätigten Umsätze und damit dann auch die eigenen Provisionen sprunghaft ansteigen zu lassen. Mitunter gibt es in der betroffenen Firma aber gar kein derartiges Provisionssystem oder die gezahlten Provisionen sind so gering, dass sie alleine noch keinen Anreiz für die Mitarbeiter an den Schlüsselpositionen zur Teilnahme an einer vordefinierten Absatzkette ausmachen. Dann bleibt den Hintermännern immer noch die Möglichkeit, den entsprechenden Mitarbeitern selbst Provisionen - besser bekannt als Bestechungs-, Schmier- oder Handgeld - zu bezahlen.

Die zweite Methode funktioniert noch viel einfacher und bedarf keiner direkten Bestechungsversuche. Die Hintermänner müssen lediglich herausfinden, auf welchem Weg eine Firma ihre Handelswaren einkauft und wie sie diese wieder absetzt. Was früher noch über Kataloge und Bestellung per Brief oder Fax erfolgte, wird heute größtenteils über das Internet abgewickelt. Die Hintermänner des Karussells müssen also lediglich in Erfahrung bringen, welche Einkaufsquellen und Plattformen von den Einkäufern der unbeteiligten Firma regelmäßig genutzt werden und worüber die Ware von der Vertriebsabteilung wieder veräußert wird. Dann müssen die Hintermänner nur noch zeitnah über die betreffenden Ein- und Verkaufsplattformen künstlich ein Angebot und eine korrespondierende Nachfrage generieren. Der Rest funktioniert dann fast von alleine.

In der Praxis hat es sich bewährt, zuerst die Nachfrage zu generieren und erst dann kurz darauf das passende Angebot zu platzieren. Dadurch wird die psychologische Hemmschwelle umgangen, die der Einkäufer hat, wenn er sich Ware ins Lager legt und nicht weiß, ob und wann er diese weiterverkaufen kann.

In unserem Beispielsfall mit dem Tablet-PC würde also beispielsweise der Buffer bei der Vertriebsabteilung der unbeteiligten Firma anfragen, ob diese 2.000 Tablet-PCs vom Typ XY123 liefern könne. Um zu verhindern, dass die unbeteiligte Firma die Tablet-PCs auf dem freien Markt einkauft, gibt der anfragende Buffer vor, bereits ein Angebot eines Konkurrenten zu 98,00 € pro Stück vorliegen zu haben. Da der reguläre Marktpreis bei 100,00 € das Stück liegt, ist somit sichergestellt, dass keine Ware vom regulären Markt in den Kreislauf gelangt und dem Buffer keine "fremde" Ware angeboten wird. Nun muss nur noch der Missing Trader oder ein weiter zwischengeschalteter Buffer ein entsprechendes Angebot in einem der einschlägigen Onlineportale platzieren oder sich damit direkt an die unbeteiligte Firma wenden. In unserem Fall würde also der Missing Trader die Einkaufsabteilung der unbeteiligten Firma kontaktieren beziehungsweise ein entsprechendes Angebot über 2.000 Tablet-PCs zum Preis von 95,00 € je Stück auf der jeweiligen Verkaufsplattform einstellen.

Aus Sicht des ahnungslosen Mitarbeiters beziehungsweise Unternehmers stellt sich alles wie ein gewöhnliches Handelsgeschäft dar. Ein Kunde hat eine bestimmte Ware angefragt, die das unbeteiligte Unternehmen zufällig in passender Menge und das auch noch zu einem guten Preis auf einer Handelsplattform im Internet erwerben konnte. Der Kauf zu 5,00 € unter dem sonst üblichen Marktpreis war ein echtes Schnäppchen und hat zu einem guten Geschäft verholfen.

Zwar hätte die unbeteiligte Firma die 2.000 Tablet-PCs auch für 2,00 € mehr pro Stück ihren übrigen Kunden anbieten können. Aber da es sich um eine größere Stückzahl handelte, für die es bereits einen Abnehmer gab, hätte es insbesondere aufgrund der Transportkosten betriebswirtschaftlich keinen Sinn ergeben, die Ware anderweitig zu verkaufen und dann gegebenenfalls auch noch aufsplitten zu müssen. Die dennoch hin und wieder vorkommenden Abverkäufe der Ware durch unbeteiligte Unternehmer auf dem regulären Markt werden von den Hintermännern einkalkuliert und hingenommen. Dies hilft schließlich, die Warenbewegungen weiter zu verschleiern, da für die Finanzbehörden kein wirkliches System erkennbar ist.

Aufgrund der heute üblichen Abwicklung solcher Handelsgeschäfte über das Internet ist es den Hintermännern problemlos möglich, eine ganze Reihe von unbeteiligten Firmen hintereinander zu schalten. Sie müssen nur die entsprechenden Handelsbörsen im Internet infiltrieren und schon können sie den Warenfluss organisch steuern. Keiner der ahnungslosen Unternehmer würde je auf die Idee kommen, dass seine Geschäfte in Wirklichkeit von Dritten vorherbestimmt sind. Das böse Erwachen kommt für die redlichen Unternehmer dann meist auch erst mit einer erheblichen zeitlichen Verzögerung von mehreren Monaten bis hin zu einigen Jahren. Dann klopfen die Prüfer des Finanzamts an und bitten zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung, zur Umsatzsteuer-Nachschau oder zu einer Betriebsprüfung. Mitunter wird der ahnungslose und verdutzte Firmeninhaber aber auch morgens in aller Frühe unsanft von der Steuerfahndung aus dem Bett geholt und in Handschellen abgeführt. Bis sich die Sache aufgeklärt hat, vergehen dann meist ein paar Tage.

4. Die Verbindung mehrerer Umsatzsteuerkarusselle


Auch eine beliebte Variante ist es, zwei oder mehrere Umsatzsteuerkarusselle miteinander zu kombinieren und die Warenströme miteinander zu vermischen. Die Ware wird dann einfach von einem Kreislauf in den anderen weitergegeben und umgekehrt.

In unserem Beispiel würde also der Distributor mit Sitz in München die Ware nicht direkt zurück an den In/Out-Buffer in Paris verkaufen. Er liefert sie stattdessen an eine Firma mit Sitz in Lyon (Frankreich). Diese Firma ist ein Missing Trader in einem französischen Umsatzsteuerkarussell. Der französische Missing Trader verkauft die Ware an einen französischen Buffer mit Sitz in Toulouse (Frankreich) weiter, der sie wiederum an den In/Out-Buffer mit Sitz in Paris (Frankreich) weiterreicht. Der In/Out-Buffer in Paris (Frankreich) schleust die Ware schließlich wieder in den deutschen Kreislauf ein, indem er sie an den deutschen Missing Trader mit Sitz in Berlin liefert.

C. Wer verdient an dem Betrug mit der Mehrwertsteuer noch mit?


An dem Geschäft mit dem Karussellbetrug verdienen nicht nur die direkt am eigentlichen Karussell beteiligten Firmen mit, sondern indirekt auch eine ganze Reihe anderer Unternehmen. Wie bei allen Fällen von Wirtschaftskriminalität profitieren zunächst einmal ausländische und deutsche Banken. Denn über sie wird der Zahlungsverkehr abgewickelt. Dies geschieht oft mittels sogenannter "Blitzüberweisungen", bei denen der angewiesene Betrag nicht erst nach einigen Tagen, sondern noch am selben Tag auf dem Konto des Empfängers gutgeschrieben wird. Hierfür berechnen die Banken natürlich horrende Gebühren. Es kam in der Vergangenheit aber auch schon vor, dass die ein oder andere deutsche Bank direkt in ein Umsatzsteuerkarussell mit einbezogen wurde. Dies klappt immer dann, wenn die fragliche Bank mit eben diesen Gütern handelt, die auch im Umsatzsteuerkarussell gehandelt werden. Ein Beispiel hierfür ist der Handel mit CO2-Emissionszertifikaten.

Weitere Profiteure von Umsatzsteuerkarussellen sind Speditionen und Logistikdienstleister. Sie verdienen an jeder Fuhre Ware, die sich im Kreis dreht, mit. Während die Lieferungen früher oft ausschließlich auf dem Papier fingiert wurden, wird heutzutage in großem Umfang Karussellware von Zwischenhändler zu Zwischenhändler weitertransportiert. Insbesondere die Missing Trader, deren Firmen in der Regel über keine tatsächlichen Räumlichkeiten verfügen, greifen zur Zwischenlagerung der Karussellware auf externe Logistikunternehmen zurück. Bei diesen wird die Ware eingelagert, bis sie an den nachfolgen Buffer verkauft und weitertransportiert worden ist.

Da jede der Scheinfirmen auch eine tatsächlich existierende Anschrift braucht, an der die Post vom Finanzamt und anderen Behörden entgegengenommen werden kann, mietet man sich gerne in sogenannten Bürocentern ein. Vor allem in Großstädten gibt es eine Vielzahl solcher Bürocenter. Für kleines Geld bekommt man einen eigenen Briefkasten mit Firmenschild. Die eingehende Post wird dann von Mitarbeitern des Bürocenters an eine zuvor hinterlegte Adresse - oft im Ausland - weitergeleitet. Irgendwann zahlt der Mieter dann keine Miete mehr und/oder die Polizei steht vor der Tür und möchte zur Firma des Missing Traders. Da außer dem Briefkasten und gegebenenfalls einem kleinen Büroraum nichts weiter existiert, verlaufen die Ermittlungen an dieser Stelle oft im Sande.

Es ginge zu weit, diesen Firmen zu unterstellen, aktiv den Betrug mit der Umsatzsteuer zu fördern. Aber sie sind durchaus dem Risiko ausgesetzt, selbst ins Visier der Ermittler zu geraten, wenn diese der Meinung sind, Bank, Spediteur, Logistiker oder Bürocenter hätte genau gewusst, für einen Betrüger tätig zu sein.

D. Auswirkungen auf den freien Markt


Die Tatsache, dass die innerhalb des Umsatzsteuerkarussells kreisende Ware bei jedem Durchlauf etwas billiger wird, hat auch Folgen für den regulären Handelsmarkt. Greifen wir dazu unser Beispiel mit dem Tablet-PC auf.

Gehen wir davon aus, dass das Tablet in unserem Beispielsfall zwischenzeitlich mehrfach im Kreis gehandelt wurde. Jedes Mal, wenn es vom In/Out-Buffer über die Grenze an den Missing Trader geliefert wurde, war es ein bisschen billiger, als bei der Rotation zuvor. Nach einigen Durchläufen gelangt das Tablet so zu einem Preis von beispielsweise nur noch 85,00 € (netto) von Frankreich aus nach Deutschland.

Bei großen Umsatzsteuerkarussellen mit einer Vielzahl von involvierten Firmen wird früher oder später eine der beteiligten Firmen der Verlockung nicht mehr widerstehen können, die Lieferkette zu unterbrechen und die Karussellware aus dem Karussell heraus auf dem freien Markt zu verkaufen. Da der Tablet-PC ja im freien Handel einen Marktwert von 100,00 € (netto) hat, kann das zu 85,00 € (netto) eingekaufte Tablet problemlos mit einem Gewinn von 15,00 Euro abverkauft werden. Dies entspricht einer Rendite von fast 18 %. Um auf dem freien Markt schnell eine größere Anzahl von Tablets abzusetzen, werden die Geräte einfach zu einem Stückpreis von beispielsweise 97,00 Euro angeboten. Dieser Preis liegt unter dem regulären Marktpreis von 100,00 € und lockt schnell ahnungslose Käufer, die ein gutes Geschäft wittern.

Derartige nicht abgesprochene Abverkäufe auf dem freien Markt werden von den Hintermännern jedoch gar nicht gerne gesehen. Sie haben kein Interesse daran, dass einzelne Kettenglieder eigenmächtig Ware absetzen. Denn dadurch unterbrechen sie die Absatzkette und die nachfolgenden Kettenglieder gehen leer aus. Außerdem muss der In/Out-Buffer im EU-Ausland wieder Ware auf dem regulären Markt einkaufen. Dies erfordert einen aus Sicht der Hintermänner unnötig großen Aufwand an Geld und Logistik.

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die Hintermänner selbst dafür sorgen, dass Karussellware aus dem Kreislauf heraus genommen und auf dem freien Markt abverkauft wird. Der Hauptgrund liegt in der Art der im Kreis gehandelten Ware. Bei hochpreisigen technischen Konsumgütern wie Computern, Handys, MP3-Playern und ähnlichen Produkten kommt es auch auf dem freien Markt schnell zu einem Preisverfall. Insbesondere wenn der Hersteller einen Produktnachfolger herausbringt, sinkt der Preis für das Vorjahresmodell rapide. Dies ist auch der Zeitpunkt, in dem dann Karussellware abverkauft und neuer Nachschub für den Karussellbetrug besorgt wird.

In beiden Fällen hat der Abverkauf auf dem freien Markt Auswirkungen auf den regulären Marktpreis der gehandelten Güter. Wenn plötzlich große Mengen Ware zu einem Preis unterhalb des Marktpreises in den freien Handel gelangen, sinkt damit zwangsläufig auch der ursprüngliche Marktpreis. Dies bedeutet für die regulären Händler mitunter empfindliche Umsatzeinbußen. So kommt es immer wieder vor, dass ein regelmäßiger Abverkauf von Karussellware den Marktpreis über einen längeren Zeitraum derart senkt, dass sogar der Hersteller der Ware selbst keine neuen Produkte mehr auf dem Markt absetzen kann. Aber wie eine Medaille hat auch dieser Umstand eine zweite Seite: für den Verbraucher sinkt der Preis und seine Kaufkraft steigt folglich. Die Frage, ob dies volkswirtschaftlich langfristig sinnvoll ist, steht jedoch auf einem anderen Blatt.


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