Just & Partner
Kanzlei für Steuerstrafrecht
Strafrecht
Wirtschaftsstrafrecht
Steuerstrafrecht
Kriegsstraße 212
76135 Karlsruhe
Tel: 0721 - 976 646 80
Fax: 0721 - 976 646 83
Rechtsanwältin Caroline Just, Rechtsanwalt Jürgen Just
Es gibt eine besondere Risikogruppe von Firmen, die von den Hintermännern gerne in Umsatzsteuerkarusselle oder Absatzketten eingespannt werden. Insbesondere gehören hierzu Unternehmen, die mit kleinen, hochpreisigen Artikeln handeln. Dies können zum Beispiel technische Produkte, Luxusgüter oder auch Softwarelizenzen sein. Daneben geraten immer häufiger Transportdienstleister, Speditionen und Logistikunternehmen sowie kommunale Stadtwerke und überregionale Energieversorger (insbesondere Strom und Gas) ins Visier der Hintermänner. Betroffen sind aber auch Unternehmen mit einem hohen Exportanteil in europäische Nachbarländer. Sie tragen schließlich das Risiko, dass es sich bei dem ausländischen Abnehmer auch tatsächlich um einen "sauberen" Unternehmer handelt, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Diese Unternehmen haben ein besonderes Interesse daran, eine solche Einbindung präventiv zu verhindern.
Doch auch Firmen, die nicht zu dieser Risikogruppe zählen, haben ein Interesse daran, sich nicht später mit dem Fiskus vor dem Finanzgericht darüber streiten zu müssen, ob die Versagung einer Vorsteuererstattung aufgrund einer vermeintlichen Lieferung von Karussellware rechtmäßig war oder nicht. Denn gerne wirft man Ihnen pauschal vor, Sie hätten davon Kenntnis gehabt, zumindest aber nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätten haben müssen, dass es sich bei der Lieferung um Ware aus einem Karussellbetrug gehandelt hat.
Der Gesetzgeber hinkt der groß angelegten Hinterziehung von Umsatzsteuer immer einen Schritt hinterher. Er kann lediglich Schadensbegrenzung betreiben, indem er Güter, die besonders gerne für Karussellgeschäfte verwendet werden, in das sogenannte Reverse Charge Verfahren aufnimmt. Diese Produkte werden dann mit einem Schlag für die Betreiber eines Umsatzsteuerkarussells uninteressant. Sie müssen sich einen anderen Artikel suchen, den sie im Kreis handeln können. Will man also wissen, mit welchen Handelsprodukten und Dienstleistungen in der Vergangenheit besonders häufig Umsatzsteuern hinterzogen wurden, braucht man nur einen Blick in § 13b Abs. 2 UStG werfen. Dort findet man dann Handelsgüter wie beispielsweise Mobiltelefone, Computerprozessoren oder CO2-Zertifikate. Bei diesen Produkten ist nicht mehr der Verkäufer der Schuldner der Umsatzsteuer. Vielmehr ist nun der jeweilige Käufer der Steuerschuldner und muss die auf den Nettokaufpreis anfallende Umsatzsteuer selbst an das Finanzamt abführen. An den Verkäufer der Ware überweist er nur noch den Nettokaufpreis.
Läge unserem Beispielsfall also kein Tablet-PC, sondern ein Mobiltelefon zugrunde, hätte der Missing Trader das Gerät zum Nettopreis von 85,71 € an den Buffer verkauft. Die bei diesem Geschäft anfallende Umsatzsteuer in Höhe von 16,28 € hätte der Buffer nicht wie bei sonstigen Geschäften an den Missing Trader überwiesen, sondern hätte sie wegen des für den Handel mit Mobiltelefonen geltenden Reverse Charge Verfahrens direkt an das Finanzamt überweisen müssen. Der Missing Trader würde also keine Umsatzsteuer einnehmen, mit der er das ursprünglich für 100,00 € gekaufte Handy subventionieren könnte. Statt Gewinn zu machen, hätte er bei dem Geschäft folglich einen Verlust in Höhe von 14,29 € gemacht.
Kein Missing Trader kann es sich erlauben, derartige Verluste einzufahren. Das Karussell kann sich schließlich nur drehen, solange der Missing Trader vom Buffer Umsatzsteuer kassiert und damit die Ware künstlich verbilligt. Dies funktioniert aber bei Geschäften mit Ware, die dem Reverse Charge Verfahren unterliegt, nicht mehr. Der Handel mit solcher Ware wird für die Karussellteilnehmer folglich wirtschaftlich uninteressant.
In der Praxis behelfen sich die Beteiligten damit, dass sie einfach auf andere Güter umsteigen.
Aufgrund der Vielzahl der immer besser organisierten Umsatzsteuerkarusselle versuchen die Finanzbehörden, nicht ins Hintertreffen zu geraten. Intern werden zu dieser Thematik spezielle Schulungen durchgeführt und Frühwarnsysteme eingerichtet. Erfüllt eine Firma beispielsweise mehrere der nachfolgend genannten Kriterien, kann sich der Unternehmer sicher sein, dass sein zuständiges Finanzamt bereits ein Auge auf die Gesellschaft geworfen hat - auch wenn der Unternehmer von dem Begriff "Umsatzsteuerkarussell" noch nie etwas gehört hat. Die soeben angesprochenen Kriterien sind unter anderem:
Das Unternehmen wurde erst vor kurzer Zeit gegründet.
Es fallen außergewöhnlich hohe Vorsteuererstattungsbeträge an.
Die Firma handelt in großem Umfang mit karussellkritischer Ware.
Warenlieferungen gehen in großem Umfang in das EU-Ausland oder kommen von dort.
Geschäftspartner der Firma wurden bereits steuerlich einschlägig auffällig.
Der Gewinn liegt deutlich über dem Branchendurchschnitt.
Erfüllt ein Unternehmen mehrere dieser Kriterien, wird das Finanzamt die abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen stets sehr sorgsam überprüfen und sich auch die entsprechende Zeit dafür nehmen. Auch wenn die Beamten keine weiteren Auffälligkeiten feststellen, wird das Unternehmen weiterhin ein Kandidat für eine Betriebsprüfung oder gar eine unangemeldete Umsatzsteuer-Nachschau sein. Gehört das Unternehmen einer der umsatzsteuerkarussellrelevanten Risikobranchen an, wird das Finanzamt darüber hinaus regelmäßige Abfragen in der Datenbank ZAUBER (Zentrale Datenbank zur Speicherung und Auswertung von Umsatzsteuerbetrugsfällen und Entwicklung von Risikoprofilen) tätigen. In dieser Datenbank werden Umsatzsteuerbetrugsfälle zentral gespeichert und ausgewertet, um so unter anderem auch Risikoprofile erstellen zu können, die auf verdächtige Unternehmen hinweisen.
Es gibt keine absolute Sicherheit, mit der Sie ausschließen können, dass Ware aus betrugsbehafteten Karussellgeschäften auch Ihr Unternehmen durchläuft. Sie können aber versuchen, dieses Risiko soweit wie möglich zu reduzieren und damit der unwissentlichen Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell oder eine vorbestimmte Absatzkette vorzubeugen.
Die nachfolgend genannten Maßnahmen sind ein erster Leitfaden, an dem Sie sich orientieren können. Sie sind jedoch nicht abschließend, weshalb es eine Vielzahl weiterer Maßnahmen gibt, die dann nach Lage des konkreten Einzelfalls zu ergreifen sind. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass der folgende Maßnahmenkatalog keine Prüfung im Einzelfall ersetzen kann, ebensowenig wie an dieser Stelle auf die genauen Tricks der Hintermänner eingegangen werden kann.
Überprüfen Sie regelmäßig die USt-Id-Nummern Ihrer Geschäftspartner mittels qualifizierter Abfrage.
Fordern Sie in regelmäßigen Abständen aktuelle Handelsregisterauszüge Ihrer Geschäftspartner an.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der neue Geschäftspartner kürzlich seinen Firmennamen geändert oder einen völlig anderen, als den bisherigen Unternehmenszweck hat im Handelsregister eintragen lassen.
Sind die Ihnen angebotenen Preise marktüblich oder gibt es einen nachvollziehbaren Grund dafür, dass die Preise deutlich niedriger sind?
Überprüfen Sie den Sitz neuer Lieferanten und Kunden. Befindet sich dieser in einem Wohnhaus oder in einem Bürocenter?
Seien Sie misstrauisch, wenn Sie von einem Lieferanten Ware angeboten bekommen, die bereits von einer Firma bei Ihnen in identischer Stückzahl angefragt wurde.
Hinterfragen Sie, weshalb eine Firma bei Ihnen Ware anfragt, von der Sie wissen, dass sie auch direkt mit Ihrem günstigeren Lieferanten in Kontakt steht.
Kontrollieren Sie die Umsätze von Mitarbeitern, die Verkaufsprovisionen erhalten.
Dokumentieren Sie wann und über welchen Mitarbeiter neue Geschäftspartner zu Ihnen gekommen sind.
Erfassen Sie im Rahmen Ihrer Möglichkeiten die individuellen Seriennummern der gelieferten und veräußerten Ware.
Vergessen Sie die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Finanzämter. Sie sind nicht das Papier wert, auf das sie gedruckt sind.
Überprüfen Sie in regelmäßigen Abständen zufällig ausgewählte Geschäfte mit großen Umsatzzahlen.
Dokumentieren Sie das Zustandekommen von An- und Verkauf der Ware beweissicher. Archivieren Sie auch vermeintlich unbedeutende Korrespondenz bei hohen Umsätzen über einen längeren Zeitraum.
Führen Sie eine Liste mit Unternehmen, die in der Branche als unseriös gelten.
Haben Sie ein Auge darauf, ob in den Rechnungen von neuen Lieferanten grobe Rechtschreibfehler oder falsche Formulierungen auftauchen.
Kalkulieren Sie den möglichen Ausfall von Vorsteuer in Ihre Preise ein.
Die vorstehend genannten Maßnahmen sind jedoch nur der sprichwörtliche Tropfen auf den heißen Stein. Hinterfragen Sie Ihr Prüfsystem ständig. Versetzen Sie sich in die Lage eines geschmierten Mitarbeiters: wie würden Sie an seiner Stelle die Kontrollmechanismen im Unternehmen überwinden? Sofern Ihre Firma zur oben genannten Risikogruppe gehört oder bei Ihnen sogar schon eine Betriebsprüfung stattgefunden, weil einer Ihrer Lieferanten im Verdacht steht, an einem Umsatzsteuerkarussell teilzunehmen oder mit Scheinrechnungen zu hantieren, sollten Sie ein Kontrollsystem einrichten und dieses regelmäßig überprüfen. Große Unternehmen unterhalten hierfür eigene Compliance-Abteilungen.
Gerade kleine und mittelständische Unternehmen müssen jedoch nicht auf einen entsprechenden Schutz verzichten. Sie können in solchen Fällen auf externen Sachverstand zurückgreifen. Ein im Steuerstrafrecht tätiger Rechtsanwalt, der berufliche Erfahrung mit der Funktionsweise von Umsatzsteuerkarussellen und betrügerischen Kettengeschäften hat, kann Ihnen zum einen die juristischen Fallstricke aufzeigen, die in diesem Bereich lauern. Vor allem kennt er aber die unzähligen Tricks und Kniffe, mit denen Hintermänner und geschmierte Mitarbeiter arbeiten. Er kann Ihnen im Gegensatz zu reinen Wirtschaftsberatungen genau sagen, worauf Sie im konkreten Fall zu achten haben und wann spätestens alle Alarmglocken zu leuten haben.
Haben Sie den auf konkrete Anzeichen gestützten Verdacht, dass es sich bei einer bestimmten Lieferung um Ware aus einem Karussellbetrug handelt oder dass einer Ihrer Mitarbeiter mit den Hintermännern eines solchen Karussells gemeinsame Sache macht, sollten Sie schnell, aber überlegt handeln.
Zunächst gilt es, den Vorfall intern aufzuklären. Sie sollten bereits in diesem Stadium einen Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht in Karlsruhe oder in Ihre Nähe konsultieren, der gemeinsam mit Geschäftsführung oder Vorstand die investigativen Aufgaben koordiniert. Insbesonders kleine und mittelständische Unternehmen scheuen den Aufwand dafür jedoch oft und versuchen, die Angelegenheit auszusitzen. Zu groß ist in der Regel ihre Angst, dass das Finanzamt den Vorsteuerabzug bei einer großen Lieferung versagt und dies die Firma in eine finanzielle Schieflage geraten lassen könnte. In der Regel übersehen diese Unternehmer jedoch die weitreichenden Folgen, die es haben kann, wenn sich später herausstellt, dass sie als Firmeninhaber eine Einbindung in ein Umsatzsteuerkarussell für möglich gehalten, aber dennoch nichts unternommen haben. Denn wenn es um die Beteiligung an einem Umsatzsteuerkarussell geht, ist das steuerrechtliche Problem das kleinere Übel. Vielmehr geraten insbesondere der Geschäftsführer beziehungsweise der Vorstand in den Bereich der strafrechtlichen Verantwortung, für den der bisherige Steuerberater der Firma dann nicht mehr der richtige Ansprechpartner ist. Diese strafrechtliche Haftung ist übrigens eine Haftung, die den Geschäftsführer oder den Vorstand persönlich trifft. Denn anders als das angloamerikanische Recht kennt das deutsche Strafrecht keine Unternehmensstrafbarkeit - von den Ordnungswidrigkeitentatbeständen der §§ 30, 130 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) einmal abgesehen.
Eine vorläufige Maßnahme kann bis zur endgültigen Klärung insbesondere der vorübergehende Verzicht auf die Geltendmachung von Vorsteuererstattungsansprüchen hinsichtlich der verdächtigen Lieferungen sein. Im Rahmen der internen Ermittlungen ist dann auch darüber zu entscheiden, ob und zu welchem Zeitpunkt gegebenenfalls Steuerfahndung beziehungsweise Staatsanwaltschaft informiert werden, damit diese eigene Ermittlungen anstellen können.
In jedem Fall sollte immer ein größtmögliches Maß an Diskretion gewahrt werden. Insbesondere das geschäftliche Umfeld reagiert äußerst sensibel darauf, wenn die Steuerfahnder oder die Prüfer des Finanzamts bei Ihnen im Betrieb ermitteln. Denn indirekt bedeutet dies, dass auch Ihre Geschäftspartner näher unter die Lupe genommen werden.