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Dem möglichen Gewinn aus der Teilnahme an einem Umsatzsteuerkarussell stehen nicht zu vernachlässigende Folgen gegenüber. Dies sind insbesondere die teilweise erheblichen strafrechtlichen und finanziellen Konsequenzen, auf die nachfolgend näher eingegangen werden wird.
Die Liste der Straftatbestände, die durch die Teilnahme an einem Umsatzsteuerkarussell verwirklicht werden können, ist lang. Sie geht von Randdelikten wie der Urkundenfälschung über den zentralen Straftatbestand der Steuerhinterziehung bis hin zum Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung.
Am offensichtlichsten macht sich der Missing Trader strafbar. Er gibt keine beziehungsweise falsche Steuererklärungen ab und führt die dem Buffer berechnete Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt ab. Damit begeht er eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO). Da der Missing Trader hierdurch in der Regel auch Steuern in großem Ausmaß hinterzieht und als Karussellteilnehmer oft auch Mitglied einer Bande im strafrechtlich relevanten Sinn ist, handelt es sich sogar um einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung. Dieser wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft.
In der Regel wird man dem Missing Trader auch die Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 129 Strafgesetzbuch (StGB) vorwerfen. Handelt er dabei gar als Rädelsführer oder Hintermann, droht ihm in Verbindung mit der begangenen Steuerhinterziehung je nach Ausmaß der Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren, wobei die obere Grenze bei maximal 15 Jahren Gefängnis liegt.
Etwaige, durch das Anfertigen falscher Lieferantenrechnungen nach § 267 StGB begangene Urkundenfälschungen runden die Strafbarkeit ab, fallen aber im Hinblick auf die Steuerhinterziehung und die Bildung einer kriminellen Vereinigung für sich genommen nicht besonders ins Gewicht. Sie können jedoch bewirken, dass aus einer einfachen Steuerhinterziehung ein besonders schwerer Fall nach § 370 Abs. 2 Nr. 4 AO wird. Dies erhöht die Strafrahmenobergrenze von fünf auf zehn Jahre.
Hin und wieder kommt es vor, dass Missing Trader zwar ihre Umsatzsteuervoranmeldungen beziehungsweise Jahreserklärungen korrekt abgeben, tatsächlich aber nie beabsichtigt haben, die eingenommene und deklarierte Umsatzsteuer auch tatsächlich an das Finanzamt abzuführen. Wegen Steuerhinterziehung sind diese Händler dann nicht zu belangen. Um dieses Schlupfloch zu schließen, hat der Gesetzgeber mit § 26c UStG eine Regelung erlassen, die exakt diese gewerbsmäßige beziehungsweise bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens unter Strafe stellt und Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.
In der Regel nicht straffrei, aber doch oft mit deutlich kürzeren Haftstrafen als die Hintermänner kommen die Geschäftsführer der Missing Trader weg, wenn sich herausstellt, dass sie von den Hintermännern für deren Zwecke instrumentalisiert und ausgenutzt worden sind und letztlich nur blauäugig mit ihrem Namen hergehalten haben.
Nicht ohne weiteres erschließt sich dagegen, weshalb sich Buffer und Distributor strafbar machen. Denn sie deklarieren alle Umsätze in ihren Steuererklärungen und führen die darauf entfallenden Steuern (Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer) an den Fiskus ab. Zunächst ließe sich daher ausschließlich an eine Beihilfe zu den vom Missing Trader begangenen Straftaten denken. Doch Buffer und Distributor trifft eine eigene Strafbarkeit.
Denn: wer weiß, dass es sich bei der von ihm an- und wieder weiterverkauften Ware um Karussellware handelt, die unter Hinterziehung der Umsatzsteuer durch den Missing Trader künstlich verbilligt wurde, darf die von ihm selbst im Rahmen des Ankaufs an den Missing Trader beziehungsweise Buffer bezahlte Umsatzsteuer nicht beim Finanzamt als Vorsteuer geltend machen.
In unserem Beispielsfall auf der Seite "Die Funktionsweise" hat beispielsweise der Distributor beim Ankauf des Tablet-PCs an den Buffer Umsatzsteuer in Höhe von 16,94 € bezahlt. Da der Verkauf an den In/Out-Buffer als innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei war, hat er dem In/Out-Buffer keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Um keinen Verlust zu erleiden, ist er darauf angewiesen, dass ihm das Finanzamt die an den Buffer bezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 16,94 € erstattet. Wenn der Distributor aber weiß, dass es sich bei der angekauften Ware um Karussellware handelt, ist es ihm verboten, diesen Betrag beim Finanzamt als Vorsteuer geltend zu machen.
Dies ist rein wirtschaftlich betrachtet äußerst bitter für den Distributor. Denn in unserem Beispiel hätte er bei dem Verkauf des Tablets an den In/Out-Buffer ohne die Vorsteuererstattung des Finanzamts einen Verlust in Höhe von 12,48 € gemacht. Da er aber weiß, um was für Ware es sich handelt, ist es ihm verwehrt, die 16,94 € als Vorsteuer zu ziehen. Tut er dies doch, macht er gegenüber dem Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige beziehungsweise unvollständige Angaben und erlangt mit der Vorsteuererstattung einen nicht gerechtfertigten Vorteil.
Der Distributor begeht in diesem Fall also eine eigene nach § 370 AO strafbare Steuerhinterziehung. Gleiches gilt für den Buffer, der die vom Distributor erhaltene Umsatzsteuer zu Unrecht mit der von ihm selbst an den Missing Trader bezahlten Umsatzsteuer verrechnet und lediglich den Differenzbetrag an das Finanzamt abführt. Gesetz und Rechtsprechung gehen sogar noch weiter. Danach reicht es für eine Steuerhinterziehung sogar aus, wenn es Buffer oder Distributor alleine für möglich halten, dass es sich bei der angekauften Ware um Karussellware handelt und sie dies bei ihrem Geschäft billigend in Kauf nehmen (auch bedingter Vorsatz bzw. Eventualvorsatz genannt).
Zum Problem wird dies vor allem für Unternehmer, die ohne ihr Wissen von den Hintermännern in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden wurden. Da Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft meist nicht wissen, wer sich vorsätzlich am Umsatzsteuerkarussell beteiligt hat und wer bloß unwissentlich in den Warenkreislauf eingebunden wurde, gehen sie oft mit ganzer Härte gleichsam gegen alle Verdächtigen vor. Die Firmeninhaber werden verhaftet und in Untersuchungshaft genommen, Privatwohnsitz und Firma durchsucht, Mitarbeiter und Angehörige verhört sowie Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen beschlagnahmt. Im Wege des dinglichen Arrests werden Bargeld, Wertsachen und Kraftfahrzeuge gepfändet sowie Geschäfts- und Privatkonten eingefroren. Die Forderungspfändung umfasst darüber hinaus oft auch Ansprüche aus Lebensversicherungen, Bausparverträgen etc. Besitzt der Unternehmer Grundstücke, Immobilien oder Wohneigentum, lassen die Behörden Zwangshypotheken in das Grundbuch eintragen. Wer als Unternehmer unschuldig in diese Mühlen geraten ist, muss folglich oft enorm dagegen ankämpfen, nicht zermahlen zu werden. Denn auch wenn sich die Tatvorwürfe später im Prozess als falsch erweisen, ist die unternehmerische Existenz oft ruiniert. Und die unschuldig in Untersuchungshaft verbrachte Lebenszeit lässt sich weder in Geld aufwiegen noch bekommt man sie wieder.
Einem vorsätzlich an einem Umsatzsteuerkarussell teilnehmenden Buffer oder Distributor drohen indes die gleichen Strafen wie bereits dem Missing Trader. Neben einer Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall wirft man ihnen in aller Regel auch die Bildung einer kriminellen Vereinigung vor.
Nicht nur der Unternehmensinhaber selbst, der sich wissentlich an einem Umsatzsteuerkarussell beteiligt hat, kann Täter einer Steuerhinterziehung sein. Auch Mitarbeiter, die mit ihm gemeinsame Sache gemacht haben, können sich bei gemeinschaftlicher Begehungsweise einer Steuerhinterziehung schuldig machen.
Wurde ein ursprünglich unbeteiligtes Unternehmen alleine aufgrund der Tatsache in ein Umsatzsteuerkarussell einbezogen, dass ein Mitarbeiter des Betriebs von den Hintermännern geschmiert wurde, kann diesem Mitarbeiter je nach Art und Intensität des Tatbeitrags eine Steuerhinterziehung in einer sogenannten mittelbaren Täterschaft vorgeworfen werden. Dies ist dann anzunehmen, wenn er seinen ahnungslosen Chef durch eine Wissens- oder Willensherrschaft dazu veranlasst hat, eine unrichtige Steuererklärung abzugeben und dadurch Steuern zur verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Eine Steuerhinterziehung in mittelbarer Täterschaft wird so bestraft, als hätte der Mitarbeiter selbst die Steuerhinterziehung begangen.
Die Ermittlungen gegen die an einem Umsatzsteuerkarussell beteiligten Personen gestalten sich in der Praxis äußerst schwierig, da direkte Absprachen zwischen den Beteiligten kaum nachzuweisen sind. Den Ermittlungsbehörden bleibt meist nur die Möglichkeit, Beweise über das Abhören von Telefonaten zu gewinnen und auf entsprechende Zufallstreffer zu hoffen. So werden meist über längere Zeiträume gegen viele dutzend Verdächtige genug Indizien und Beweise gesammelt, bis sie weitere Maßnahmen rechtfertigen.
Um den Ermittlungserfolg nicht zu gefährden, erfolgen insbesondere die Durchsuchungsmaßnahmen und Festnahmen zeitlich koordiniert und in der Regel im zweiten Drittel der Ermittlungen. Dies ist dann der Augenblick, in dem hunderte Beamte bundes- und teilweise sogar europaweit ausschwärmen und die breite Öffentlichkeit das erste Mal aus der Presse von den Ermittlungen erfährt. Dieser Rundumschlag muss sitzen, schließlich steht eine oft monate-, teilweise sogar jahrelange Ermittlungsarbeit auf dem Spiel. Anschließend werden die festgenommenen Beschuldigten sowie deren Mitarbeiter vernommen und die beschlagnahmten Unterlagen und Datensätze ausgewertet, um weitere Beweise zusammenzutragen. Diese Phase zieht sich in der Praxis ebenfalls oft über Monate hin.
Aufgrund der teilweise immensen Dimensionen eines solchen Verfahrens kann es durchaus vorkommen, dass auch der Rechtsstaat an seine Grenzen gerät. Denn wie bei einem einfachen Ermittlungsverfahren, dem ein unbedeutender Ladendiebstahl zugrunde liegt, ist vor Anklageerhebung in der Regel ein einzelner Richter am Amtsgericht als sogenannter Ermittlungsrichter für den Erlass sämtlicher Anordnungen über Hausdurchsuchungen, Telekommunikationsüberwachungen und Haftbefehle zuständig. Bei mehreren Dutzend Beschuldigten kommen hier schnell mehr als einhundert (!) solcher Anordnungen zusammen. Fraglich ist in solchen Fällen, ob ein einzelner Ermittlungsrichter wirklich jede einzelne dieser Anordnungen vor Erlass sorgsam prüfen kann. Insbesondere wenn Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft einmal in das Wespennest hineingestochen haben, muss alles schnell gehen. Eine gebührende Prüfung bleibt da nicht selten auf der Strecke.
Gerade in umfangreichen Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren werden Verdächtige offensichtlich besonders gerne in Untersuchungshaft genommen. Zur Begründung dienen dann regelmäßig die aufgrund der zu erwartenden "empfindlichen Freiheitsstrafe" bestehende Fluchtgefahr, die jegliche soziale Bindung überwiege sowie oft auch eine angeblich bestehende Verdunklungsgefahr. Diese Untersuchungshaft wird dann mit oft äußerst dünnen Argumenten über Monate, teilweise Jahre hinweg aufrechterhalten. In dem ein oder anderen Fall kann dann schon mitunter der leise Verdacht aufkommen, dass sich hinter den in § 112 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) normierten und im Haftbefehl angegebenen Gründen in Wahrheit ganz andere Motive verstecken. In der juristischen Fachsprache nennt man diese Motive auch die apokryphen Haftgründe.
Auch was die dann zu erhebende Anklage angeht, verfahren einige Staatsanwaltschaften in der Praxis gerne nach dem Motto "Viel hilft viel! Lieber ein Delikt zuviel angeklagt, als eines zu wenig". Es fördert schließlich ja auch die Geständnisbereitschaft, wenn man dem Beschuldigten in Aussicht stellt, dass bei einem umfassenden Geständnis der von Anfang an unbegründete Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung fallengelassen werden könnte.
Trotz des oft enormen Gesamtschadens, der durch ein Umsatzsteuerkarussell verursacht wurde, darf man sich nicht alleine von den reinen Zahlen blenden lassen. Denn der Schaden ist gerade nicht identisch mit dem Profit, den die Beteiligten aus der Teilnahme an einem solchen Karussellbetrug geschlagen haben. Ihr Gewinn beträgt in der Regel nur einen Bruchteil dieses Schadens. Fakt ist, dass sich die Beteiligten an einem solchen Karussell in der Regel wegen Steuerhinterziehung in besonders schwerem Fall strafbar machen. Dabei ist individuell auf jeden einzelnen Teilnehmer für sich abzustellen. Zur Bemessung der dann jeweils zu verhängenden Strafe wird aber auch der durch das Karussell verursachte Gesamtschaden herangezogen. Dabei wird oft nicht ausreichend gewürdigt, dass der Gesamtschaden zu einem nicht unerheblichen Teil ein rein juristischer und kein wirtschaftlicher Schaden ist. Mehr zu der genauen Zusammensetzung des Gesamtschadens finden Sie auf dieser Sonderseite.
Entgegen der oft durch Staatsanwaltschaft und Medien publizierten Darstellung ist es insbesondere im Hinblick auf den Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung gerade nicht so, dass sich zu einem bestimmten Zeitpunkt dutzende Personen zusammenfinden und beschließen, ab jetzt gemeinsam Steuern zu hinterziehen. Dies wäre äußerst lebensfremd. Ein Umsatzsteuerkarussell in kein statisches, sondern ein sehr organisches Gebilde. Es wird zwar von Hintermännern gelenkt, aber keineswegs absolut bestimmt. Der Großteil der Teilnehmer weiß gar nichts von den Hintermännern und den tatsächlichen Dimensionen des Karussells. Ihnen sind vielmehr oft nur der eigene Lieferant und der eigene Abnehmer bekannt. Die Hintermänner haben schließlich auch ein Interesse daran, dass möglichst wenige der Beteiligten wissen, wie das Karussell im Einzelnen aufgebaut und wer alles daran beteiligt ist. Vielen Karussellteilnehmern ist darüber hinaus nicht einmal bewusst, sich überhaupt strafbar zu machen. Sie verfallen oft aus reiner Naivität dem Lockruf des schnellen Geldes und lassen sich von den Versprechungen anderer blenden. Das böse Erwachen kommt für sie erst, wenn sie nach der ersten Schockphase der Untersuchungshaft realisieren, dass alles gar nicht so einfach wie angenommen war, sondern sie bloß ein klitzekleines Rädchen in einem riesigen Aparat waren. Dann ist es aber für einen Ausstieg und eine Schadensbegrenzung viel zu spät. Die oftmals von den Ermittlungsbehörden offerierte Kronzeugenregelung nützt ihnen auch nichts, weil sie schlicht und ergreifend kein Hintergrundwissen haben, das zur Aufklärung beitragen könnte.
Neben mitunter langjährigen Haftstrafen drohen auch erhebliche finanzielle Konsequenzen. Denn der Fiskus fordert die hinterzogenen Steuern unerbittlich zurück. Je nachdem, wie lange, wie schnell und wie oft sich das Umsatzsteuerkarussell gedreht hat, kommen auf die einzelnen Beteiligten mitunter Steuerforderungen in Millionenhöhe zu. Und das, obwohl ihr eigentlicher Gewinn bei der Sache nur einen Bruchteil der hinterzogenen Steuern ausmacht.
So hat in unserem Beispielsfall der Distributor zwar 16,94 € Steuern hinterzogen. Sein effektiver Gewinn bei der ganzen Sache beträgt jedoch nur 4,46 €. Hätte er stattdessen als Missing Trader fungiert, sich die vom Buffer bezahlten 19,00 € Umsatzsteuer in die eigene Tasche gesteckt und wäre dann direkt abgetaucht, wäre die hinterzogene Steuer ähnlich hoch, sein Reingewinn mit 19,00 € im Gegensatz zu 4,46 € aber deutlich höher.
Auch der ohne sein Wissen in ein Umsatzsteuerkarussell eingebundene Unternehmer hat mitunter ein erhebliches Problem. Zwar hat er mangels Vorsatz keine Steuerhinterziehung begangen, jedoch ist ihm von Rechts wegen die Berechtigung zum Vorsteuerabzug für das betreffende Geschäft zu versagen, wenn er hätte wissen können, dass die von ihm erworbene Ware unter Hinterziehung der Umsatzsteuer verbilligt wurde. Hintergrundwissen eines unter Umständen von den Hintermännern geschmierten Mitarbeiters im Einkauf oder Vertrieb muss er sich unter bestimmten Voraussetzungen zurechnen lassen. Dies führt oft direkt in die Insolvenz.
Für einen vorsätzlich an einem Karussellbetrug teilnehmenden Unternehmer kommt es jedoch noch dicker. Denn jeder einzelne Beteiligte kann unter bestimmten Voraussetzungen auch für den von den anderen Karussellmitgliedern verursachten Steuerschaden zur Haftung herangezogen werden. Die Finanzämter zögern hier nicht lange mit dem Erlass von entsprechenden Haftungsbescheiden.
Die steuerrechtliche Haftung kann einen an einem Umsatzsteuerkarussell beteiligten Unternehmer im Übrigen auch dann treffen, wenn er im Strafverfahren vom Vorwurf der Steuerhinterziehung freigesprochen wurde, ihm aber zumindest eine leichtfertige Steuerverkürzung vorgeworfen werden kann.
Unter Umständen haben Sie sich persönlich wissentlich und willentlich an einem Umsatzsteuerkarussell beteiligt. Dass wir Ihnen an dieser Stelle keine Tipps gegeben können, wie Sie Ihre Beteiligung vor den Behörden verschleiern können, versteht sich von selbst. Einen Ratschlag können wir Ihnen dennoch erteilen: langfristigen Gewinn erwirtschaften allenfalls die Hintermänner. Alle anderen Beteiligten drohen früher oder später aufzufliegen. Die Teilnahme an einem Umsatzsteuerkarussell ist auch für den Buffer und den Distributor strafbar und wird je nach Höhe der hinterzogenen Steuern mit äußerst empfindlichen Haftstrafen geahndet. Daneben droht der finanzielle Ruin.
Sollten Sie also über einen Ausstieg nachdenken, lassen Sie sich anwaltlich beraten. Dabei sollten Sie sich an einen Rechtsanwalt wenden, der sich mit dieser Thematik auskennt. Er unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht und wird Sie bei diesem Schritt beratend begleiten. Sein Ziel wird es insbesondere sein, die drohenden strafrechtlichen Konsequenzen abzumildern.
Auch wenn Sie nicht vorhaben sollten, demnächst aus Ihrem Umsatzsteuerkarussell auszusteigen, sollten Sie sich zumindest vorsorglich die Kontaktdaten eines Rechtsanwaltes notieren, der Sie bei Auffliegen des Umsatzsteuerkarussells im Ermittlungsverfahren und vor Gericht verteidigen soll. Denn aus der Untersuchungshaft heraus wird es Ihnen nicht mehr ohne Weiteres möglich sein, einen geeigneten Strafverteidiger zu finden.